Verwaltungs- und Nutzungssatzung

Die Agrargemeinschaft Tosters gibt sich folgenden Satzungen, um die Verwaltung der agrargemeinschaftlichen Liegenschaften und die daraus entspringenden Rechte und Pflichten der Mitglieder festzustellen, sowie eine sparsame, ordnungsgemäße und weitblickende Verwaltung des angestammten Vermögens vorzunehmen.

I. Allgemeine Bestimmungen
Rechtsfähigkeit - § 1
Die Agrargemeinschaft Tosters ist eine rechtsfähige Körperschaft im Sinne des § 36 Flurverfassungsgesetz, LGBl. Nr. 4/1951.

Zweck - § 2

Die Agrargemeinschaft Tosters hat den Zweck, ihre Liegenschaften, Liegenschaftsanteile und sonstigen Vermögenschaften zu verwalten und zu bewirtschaften, die berechtigten Ansprüche ihrer Mitglieder nach Möglichkeit zu erfüllen und alle zur Besorgung ihrer Vermögensverwaltung erforderlichen Geschäften wahrzunehmen. In diesem Rahmen können auch Aufgaben erfüllt oder gefördert werden, die dem Gemeinschafts-interesse dienen.

Mitgliedschaft - § 3
Mitglieder der Agrargemeinschaft Tosters sind die mit dem Tage der Inkrafttretens dieser Satzung in die Mitgliederliste aufgenommenen Personen. Diese Satzung und die Mitgliederliste als Liste der Parteien im Sinne des § 59 Flurverfassungsgesetz LGBl. Nr. 4/1951, wurde mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde Bregenz vom 21.6.1968, Zahl AGR – 48, rechtskräftig genehmigt. Die Mitgliederliste ist nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen über Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft auf dem Laufenden zu halten.

Erwerb der Mitgliedschaft - § 4
1. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme in die Mitgliederliste erworben.
2. Der Anspruch auf Aufnahme in die Mitgliederliste wird, sofern die Voraussetzungen für die tatsächliche Ausübung von Nutzungsrechten gegeben sind, begründet durch
a) direkte Abstammung von einem Mitglied (männlich oder weiblich)
b) ständige Wohnsitz in Feldkirch.
c) der Abtrag auf Aufnahme in die Mitgliederliste ist schriftlich zu stellen und kann an die Vorlage von Nachweisen gebunden werden.

Verlust der Mitgliedschaft - § 5
Die Mitgliedschaft zur Agrargemeinschaft Tosters verliert,
a) wer selbst, allenfalls einschließlich seiner Vorfahren, das Mitgliedsrecht durch mehr als 30 Jahren nicht mehr ausgeübt hat.
b) wer sich über Ehescheidung von einem Mitglied trennt. Die Kinder einer solchen Ehe bleiben im Genuss der Mitgliedschaftsrechte.
c) wer aus der Agrargemeinschaft Tosters ausgeschlossen wurde oder die Mitgliedschaft selbst aufgibt,
d) wer die österreichische Staatsbürgerschaft aufgibt oder verliert.

Ruhen der Mitgliedschaft - § 6
Die Mitgliedschaft ruht
a) bei Mitgliedern, die ihren ständigen Wohnsitz nicht im Gemeindegebiet von Feldkirch haben.
b) bei Mitgliedern, die selbst oder deren Ehepartner/in andernorts ein gleichartiges Nutzungsrecht erwerben oder ausüben. Pro Haushalt kann nur ein Mitgliedschaftsrecht ausgeübt werden. Bei Nichteinigung zwischen den Mitgliedern eines Haushaltes über die

Ausübung ruht das Recht - § 7
Für die Dauer des Ruhens des Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf Teilnahme an den Verwaltung und der Nutzung der agrargemeinschaftlichen Liegenschaften.

§ 8
Wenn die für das Ruhen maßgebenden Gründe wegfallen, lebt die Mitgliedschaft wieder auf, und zwar, hinsichtlich der Verwaltungsrechte, mit dem Zeitpunkt der schriftlichen Bekanntgabe des Wegfallens des Ruhensgründe, hinsichtlich der Nutzungsrechte mit Beginn des auf die Bekanntgabe folgenden Kalenderhalbjahres.

Rechte und Pflichten der Mitglieder - § 9

Die Mitglieder der Agrargemeinschaft sind berechtigt, nach Maßgabe dieser Satzung, an der Nutzung und Verwaltung des agrar-gemeinschaftlichen Gutes teilnehmen. Die Mitglieder sind verpflichtet, alle Bestimmungen über die Verwaltung und Nutzung des agrargemeinschaftlichen Gutes zu beachten und die ihnen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis erwachsenden Leistungen und Verpflichtungen ordnungsgemäß zu erbringen. Dazu zählt insbesondere
a) die Annahme der Wahl in ein Organ der Agrargemeinschaft Tosters für mindesten einen Funktionsperiode.
b) die Erbringung von Arbeitsleistungen oder Leistungen finanzieller Hilfe in Notständen (Käfer- und Windwurfkatastrophen o.ä.)
c) die Verpflichtung Änderungen im Familienstand, die eine Änderung des Nutzungsausmaßes nach sich ziehen, sofort zu melden.

II. Verwaltung

Organe - § 10
Die Verwaltung der Agrargemeinschaft wird besorgt durch:
- die Vollversammlung
- den Ausschuss
- den Vorstand
- den Aufsichtsrat

Vollversammlung - § 11

Die ordentliche Vollversammlung aller Mitglieder der Agrargemeinschaft findet jährlich bis spätestens 1. Mai statt. Außerordentliche Vollversammlungen sind abzuhalten über Verlangen der Aufsichtsbehörde, über Beschluss des Ausschusses, über Verlangen von 1/3 der Mitglieder oder über Verlanden des Aufsichtsrates.

Das Begehren auf Abhaltung einer außerordentlichen Vollversammlung durch 1/3 des Mitglieder ist schriftlich, unter Angabe der gewünschten Tagesordnung, von sämtlichen Antragsstellern unterfertigt einzubringen. Die Vollversammlung ist durch den Obmann durch ortsübliche Kundmachung unter Angabe des Tagesordnung mindestens acht Tage vorher einzuberufen. Die Vollversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder beschlussfähig. Ist die Vollversammlung nicht beschlussfähig, so ist eine halbe Stunde später eine neuerliche Vollversammlung mit derselben Tagesordnung abzuhalten, die ohne auf die Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig ist.
Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Für die Annahme oder Abänderung der Satzung ist eine 2/3 Mehrheit erforderlich. Jeder Mitglied hat eine Stimme. Wahlen erfolgen in geheimer, schriftlicher Abstimmung, alle anderen Beschlüsse in der Regel offen. In der Vollversammlung können Beschlüsse nur zu den Tagesordnungspunkten erfasst werden. Kranke, gebrechliche oder sonstwie am Erscheinen verhinderte Mitglieder, können sich durch stimmberechtigte Mitglieder, Ehegatten oder volljährige Kinder bei der Vollversammlung vertreten lassen. Die schriftliche Vertretungsbefugnis ist auf eine Stimme beschränkt.

§ 12
Der Vollversammlung obliegen
a) Wahl des Ausschusses und des Aufsichtsrates
b) Genehmigung von Voranschlag und Rechnungsabschluss
c) Veräußerung und dauernde Belastung von Liegenschaften über 20 Ar
d) Ausschluss von Mitgliedern
e) Änderung der Satzung.

Wahl des Ausschusses - § 13

a) Der Ausschuss der Agrargemeinschaft Tosters besteht aus sieben Mitgliedern. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Funktionsdauer beträgt 5 Jahre.
b) Die Ausschussmitglieder und Ersatzleute werden schriftlich und geheim durch persönliche Wahl auf einheitlichen Stimmzetteln gewählt.
c) Für die von der Vollversammlung vorzunehmende Wahl ist ein einheitlicher, vom Ausschuss aufgelegter, Stimmzettel zu verwenden, der als Wahlvorschlag vierzehn Wahlwerber/innen in einer vom Ausschuss bestimmten Reihenfolge enthalten. Weiters können vom Wähler freie Wahlwerber/innen hinzugefügt werden.
d) Jede(r) Stimmberechtigte(r) kann die auf dem Stimmzettel vorgeschlagene Reihung der Wahlwerber/innen ändern. Streichungen sind möglich. Jede Streichung ist durch eine(n) freie(n) Wahlwerber(in) zu ersetzen. Dadurch wird gewährleistet, dass einschließlich der eingetragenen freien Wahlwerber/innen immer vierzehn Kandidaten/innen gewählt werden. Ein Stimmzettel, der nicht vierzehn Wahlwerber/innen aufweist, ist ungültig.
e) Bei der Stimmauszählung erhält der/die Erstgereihte vierzehn Wahlpunkte, der/die Zweitgereihte dreizehn, die/die Drittgereihte zwölf, usw. In der Reihenfolge der erreichten Wahlpunkte sind die sieben Erstgereihten in den Ausschuss gewählt, während die folgenden sieben als Ersatzmitglieder gewählt sind. Bei gleicher Punktezahl wird die Reihenfolge durch das Los bestimmt.
f) Die Auszählung der Wahlstimmen erfolgt während der Vollversammlung durch drei von der Vollversammlung bestimmte Stimmen-zähler/innen. Das Wahlergebnis ist niederschriftlich festzuhalten und der Vollversammlung bekanntzugeben. Über die Gültigkeit eines Wahlzettels entscheiden die Stimmzähler/innen mit einfacher Mehrheit.

§ 14
Dem Ausschuss obliegen:
a) Wahl des Vorstandes
b) Vollzug der Beschlüsse der Vollversammlung
c) Rechnungs- und Kassengebarung
d) Anstellung erforderlicher Hilfskräfte
e) Entscheidung über Nutzungsanrechte
f) Entscheidung über Notstandsfälle
g) Entscheidung über Strafen und Ersatzansprüche gem. § 36
h) die Gewährung von Spenden und Ausgaben gemeinnütziger Art
i) Verkauf oder Belastung von Liegenschaften in geringem Ausmaß, wobei der Aufsichtsrat mit Sitz und Stimme beizuziehen ist
j) Erwerb von Liegenschaften oder anderem Vermögen
k) Vergaben von größeren Arbeiten und Aufträgen an Unternehmer
l) Entscheidung über Art und Ausmaß der Losvergabe und Geldabfindung
m) Vorlage des Voranschlages und Rechnungsabschlusses an die Vollversammlung
n) die Sorge, das gemeinschaftliche Vermögen bestmöglich zu erhalten und zu verwalten.

§ 15

Der Ausschuss wird vom Obmann je nach Bedarf einberufen. Überdies hat der Ausschuss zusammenzutreten
a) über Verlangen des Aufsichtsbehörde,
b) auf Begehren von 1/3 der Mitglieder der Agrargemeinschaft,
c) auf Verlangen des Aufsichtsrates.
Ausschusssitzungen werden unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens drei Tage vorher einberufen. Der Ausschuss ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens vier Mitgliedern. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmmehrheit gefasst. Zu den Sitzungen des Ausschusses ist auch der Vorsitzende des Aufsichtsrates zu laden. Aufsichtsratsmitglieder haben außer in Pkt. i) und j) § 14 bei den Sitzungen nur beratende Stimme. Die Führung der Debatte und Abstimmung, die Bestimmungen über Befangenheit u.a. werden entsprechen den Vorschriften des Gemeindegesetzes gehandhabt.

Vorstand - § 16
Der neugewählte Ausschuss bestellt in seiner konstituierenden Sitzung den aus drei Mitgliedern bestehenden Vorstand. Dieser besteht aus dem Obmann, dem Obmannstellvertreter und dem Kassier.

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Der Vorstand vertritt die Agrargemeinschaft nach außen. Er leitet die gesamten Verwaltungsgeschäfte, sofern nicht die Vollversammlung oder der Ausschuss zuständig ist. Der Obmann, in seiner Verhinderung sein Stellvertreter, beruft die Vollversammlung und die Ausschusssitzungen ein und führt in diesen Organen den Vorsitz. Namens des Vortandes fertigt der Obmann gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied alle wesentlichen schriftlichen Ausfertigungen. Urkunden, durch die dringliche Rechte aufgehoben oder begründet werden, fertigt der Obmann mit einem Vorstandsmitglied und einem dem Vorstand angehörenden Ausschussmitglied.

§ 18

Zur Besorgung der Verwaltungsgeschäfte kann der Ausschuss nach Maßgabe des von der Vollversammlung genehmigten Vorschlages das erforderliche Personal anstellen. Über alle Verwaltungs- und Rechnungsgeschäfte sowie über Liegenschaften und Inventar sind ordentliche Unterlagen zu führen. Über alle Vollversammlungen und Sitzungen des Ausschusses sind vom Schriftführer Protokolle zu verfassen, die nebst Ort, Tag und Anwesende alle gestellten Anträge und Beschlüsse enthalten müssen. Die Protokolle sind vom Schriftführer und vom jeweiligen Vorsitzenden zu unterfertigen und in der nächsten Sitzung bekanntzugeben. Erfolgt gegen die Abfassung des Protokolls kein Einspruch, gilt dies als genehmigt. Der Obmann des Ausschusses sowie der Vorsitzende des Aufsichtsrates erhalten je eine Abschrift des Protokolls der Vollversammlung und Ausschusssitzung. Der Ausschuss hat zur ordentlichen Vollversammlung den Rechnungsabschluss und den Jahres- voranschlag zur Genehmigung vorzulegen. Dem Ausschuss und Vorstandssitzungen kann der Waldaufseher mit beratender Stimme beigezogen werden. Die Sitzungen des Ausschusses sind in der Regel nicht öffentlich.

Aufsichtsrat - § 19

Zur Prüfung der Gebarung und zur Überwachung der gesamten Verwaltungs- und Rechnungsgeschäfte der Agrargemeinschaft ist der Aufsichtsrat berufen. Er besteht aus dem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern und der gleichen Zahl an Ersatzmitgliedern; er wird auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Der Vorsitzende und die beiden Mitglieder werden in der ordentlichen Jahresvollversammlung aus dem Kreis der Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.

Der Aufsichtsrat ist vom Vorsitzenden je nach Bedarf sowie über Verlangen der Aussichtsbehörde einzuberufen. Er ist beschlussfähig bei Anwesenheit von zwei Mitgliedern. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Der Beschluss, eine außerordentliche Vollversammlung zu verlangen, bedarf der Stimmeinhelligkeit. Der Aufsichtsrat bestellt aus seiner Mitte den Schriftführer.


§ 20
Der Aufsicht ist verpflichtet, die ihm vom Ausschuss rechtzeitig vor der ordentlichen Vollversammlung zur Überprüfung vorgelegte Jahresrechnung sowohl auf ziffermäßige Richtigkeit als auch auf Zweckmäßigkeit der Ausgaben zu kontrollieren und über das Ergebnis dem Ausschuss und in der Folge der Vollversammlung zu berichten. Bei anstands-losem Prüfungsergebnis hat er die Entlastung des Vorstandes und des Kassiers zu beantragen. Der Aufsichtsrat ist berechtigt jederzeit die gesamte Verwaltung und Gebarung der Agrargemeinschaft zu überprüfen. Er kann auch hierzu in allen Unterlagen Einsicht nehmen und kann auch einen Vertreter in die Ausschusssitzung entsenden.
Der Aufsichtsrat ist verpflichtet, festgestellte Mängel unverzüglich schriftlich dem Vorstand zur Kenntnis zu bringen. Der Vorstand ist verpflichtet, Berichte des Aussichtsrates dem Ausschuss unverzüglich vorzulegen und festgestellt Mängel zu beheben. Kommt der Vorstand oder Ausschuss seinen Pflichten nicht nach, kann der Aufsichtsrat direkt der Vollversammlung oder der Aufsichtsbehörde antragstellend berichten.


§ 21
Das Amt eines Mitgliedes des Ausschusses, des Vorstande oder des Aufsichtsrates ist ein Ehrenamt. In die Organe der Agrargemeinschaft können nur nutzungsberechtigte Mitglieder gewählt werden, die im Übrigen die Voraussetzungen für die Wahl in die Gemeindevertretung erfüllen. Aufwandsentschädigungen sowie Ersatz von Verdienstentgang und Auslagen können gewährt werden.

Rechnungsgebarung - § 22
Die gesamte Rechnungsgebarung ist unter Bedachtnahme auf Voranschlag und Rechnungsabschluss in einer ordentlichen Buchhaltung zu führen. Der Ausschuss kann die Buchhaltungs- und Kassageschäfte einem Angestellten zur Führung übertragen. Alle Einnahmen und Ausgaben sind ordnungsgemäß belegt zu verbuchen. Bareinnahmen sind sobald als möglich bei einer öffentlichen Kassa einzulegen. Der Geldverkehr hat in der Regel bargeldlos über Geldinstitute zu erfolgen.

Ertragsüberschüsse sind in der Regel zur Erhaltung und zur Verbesserung des Gemeinschaftsbesitzes zu verwenden. Aus Ertragsüberschüssen können Beiträge für öffentliche Belange gewährt werden. Eine Verteilung von Überschüssen in Geld ist nur mit vorheriger Genehmigung der Aufsichtsbehörde zulässig.

Mitgliederliste - § 23

Die Mitgliederliste wird vom Vorstand geführt. Eintragungen dürfen nur vom Obmann oder über seine Weisung vom Schriftführer auf Grund rechtwirksamer Beschlüssen des Ausschusses bzw. der Vollversammlung vorgenommen werden. Jede Eintragung hat den Beschluss des Ausschusses bzw. der Vollversammlung zu bezeichnen. Anträge um Aufnahme in die Mitgliederliste sind schriftlich zu stellen.

III. Nutzung
a) Allgemeine Nutzungsbestimmung
Teilnahme aus Ausmaß - § 24
Die Teilnahme an der Nutzung der agrargemeinschaftlichen Liegenschaften steht den Mitgliedern der Agrargemeinschaft nach Maßgabe der nachstehenden besonderen Bestimmungen zu.


§ 25
Über Art und Ausmaß der Nutzungsteilnahme sowie die Höhe der zu erbringen Gegenleistungen entscheidet die Vollversammlung.
Katastrophenbedingte oder anhaltende Veränderungen der forstlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen im Wald der Agrargemeinschaft Tosters oder wesentliche Veränderungen der Anzahl der Nutzungsberechtigten können zwangsläufig eine Bezugsveränderung herbeizuführen, ohne dass es eines Beschlusses der Vollversammlung bedarf.

§ 26
Änderung im Familienstand, die eine Änderung im Ausmaß der Nutzungsteilnahme zur Folge hat, sind umgehend dem Ausschuss schriftlich zur Kenntnis zu bringen. für ungerechtfertigte Nutzungsteilnahme infolge Unterlassung einer solchen Meldung besteht für den Nutzungs-
berechtigen oder dessen Rechtsnachfolger Ersatzpflicht.

§ 27
Das Ausmaß der Nutzungsteilnahme einer Familie kann sich durch Eheschließung nicht erhöhen. Bei neuerlicher Verheiratung entscheidet der jeweilige Familienstand über das Ausmaß des Bezuges.

b) Holznutzung
Teilnahme - § 28
Die Voraussetzungen für das Nutzungsrecht sind:
a) ordentlicher Wohnsitz im Gemeindegebiet von Feldkirch,
b) Führung eines eigenen Haushaltes im Gemeindegebiet von Feldkirch
mit Ausnahme § 31,
c) Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft,
d) Witwen/er behalten bis zu Ihrem Tod das Bezugsrecht

Die Zuerkennung des Nutzungsanspruches erfolgt durch Beschluss des Ausschusses der Agrargemeinschaft Tosters auf Grund eines schriftlichen Ansuchens. Diese Zuerkennung kann von der Vorlage von Urkunden und Nachweisen abhängig gemacht werden.
zu a) Unter „ordentlicher Wohnsicht im Gemeindegebiet von Feldkirch“ wird der mindestens 2/3 des Jahres andauernde Aufenthalt in diesem Gemeindegebiet verstanden. Berufliche oder durch Krankheit bedingte Abwesenheit gilt nicht als Unterbrechung des dauernden Aufenthaltes, sofern die Familienmitglieder dauernd im Gemeindegebiet Feldkirch wohnen.
zu b) Unter „Führung eines eigenen Haushaltes“ ist zu verstehen, dass die Nutzungsberechtigten über die für die eigene Haushaltsführung erforderlichen Koch- und Heizeinrichtungen verfügen, diese regelmäßig benützen und den Haushalt auf eigene Rechnung und Namen führen und dies auf Verlangen beweisen können. Der allgemeine Losbezug erfolgt bis Ende Mai, Geldabfindungen bis 31.12. für das betreffende Kalenderjahr.


Losarten - § 29

Art der Lose
a) ganzes Los
b) halbes Los.

§ 30
Ein ganzes Los steht zu
a) einer nutzungsberechtigten Familie mit eigenem Haushalt von mindestens zwei Personen (Verheiratete mit oder ohne Kinder, Verwitwete mit oder ohne Kinder, die von einem Mitglied abstammen);
b) einem gemeinsamen geschwisterlichen Haushalt von mindestens zwei Personen (minderjährige beisammen wohnende Vollwaisen gelten als haushaltsführend, in Ausbildung stehende Kinder gelten als zu Haushalt gehörig, wenn sie nicht ganzjährig abwesend sind und das 25. Lebensjahr noch nicht überschritten haben).

§ 31

Ein halbes Los stehen zu
a) verwitwete Personen ohne in ihrem Haushalt lebende Kinder
b) alleinstehende Personen
c) Töchter von Mitgliedern, deren Mitgliedschaft zur Agrargemeinschaft Tosters infolge
Verheiratung mit einem Nichtmitglied ruhte, nach Auflösung der ehelichen
Gemeinschaft mit diesem,
d) Familien ohne eigenen Haushalt.

Vorschusslose - § 32
Nutzholzlose (ganze oder halbe) können einschließlich der Bezugsjahres auf drei Jahre im Voraus bezogen werden. Ein Vorausbezug ist nur nach behördlicher Bewilligung des Bauvorhabens und nur für Wohnungs-, landwirtschaftliche und gewerbliche Betriebsbauten innerhalb des Gemeindegebietes von Feldkirch möglich.

Vorschusslose können für sich selbst, für Verwandte in auf- und absteigender Linie und für Geschwister im genannten Ausmaß bezogen werden, vorausgesetzt, dass genügend Sicherstellung geboten und die Gewähr für zweckmäßige Verwendung gegeben ist.
Die Zuerkennung eines Vorausbezuges erfolgt durch den Ausschuss.

Verkauf von Losen - § 33
Ein Verkauf von Losen darf nur gemeinschaftlich erfolgen.

IV. Schlussbestimmungen

§ 34
Die Agrargemeinschaft unterliegt gemäß § 38 und 39 Flurverfassungsgesetz, LGBl. Nr. 4/1951, der Aufsicht und Überwachung durch die Agrarbehörden.

§ 35
Über Streitigkeiten aus dem Mitgliedsverhältnis zwischen den Mitgliedern untereinander oder Mitgliedern und Organen untereinander entscheiden die Agrarbehörden. Über Aufsichtsbeschwerden gegen die Tätigkeit des Verwaltungsorgane entscheiden ebenfalls die Agrarbehörden.

§ 36
Die Agrargemeinschaft ahndet im eigenen Wirkungsbereich Pflichtverletzungen von Mitgliedern wie folgt:
a) Durch unwahre Angaben erschlichene Holzbezüge sind zurückzuerstatten. Der Ausschuss kann zusätzlich die Nutzungsteilnahme im Ausmaß des ungerechtfertigten Bezuges einmal streichen.
b) Der Ausschuss kann ein Mitglied bei dauernde pflichtwidrigem Verhalten (Nichteinhaltung der Verwaltungs- und Nutzungssatzung) nach zweimaliger schriftlichen Mahnung für die Dauer von fünf Jahren von der Teilnahme an der Nutzung, in besonderen Fällen auch von
der Teilnahme an der Verwaltung, ausschließen.
c) Bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Schädigung des Vermögens der Agrargemeinschaft durch ein Mitglied kann die Vollversammlung, unbeschadet der zivilrechtlichen Schadensersatzpflicht des Mitgliedes, dessen Ausschluss aus der Agrargemeinschaft aussprechen.

Außerdem können Personen, die den auf Grund der Satzung getroffenen Anordnungen der Organe der Agrargemeinschaft zuwider handeln, sowie Organe, die ihre satzungsgemäßen Pflichten verletzen, gemäß § 119 Flurverfassungsgesetz, LGBl. 4/1951, mit Geld oder Arrest bestrafen werden.


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Schluss- und Übergangsbestimmungen
Diese Satzung wird mit Rechtskraft der aufsichtsbehördlichen Genehmigung wirksam. Frauen mit Stichtag 12.12.1994, die nachweislich von einem lebenden Mitglied (männlich oder weiblich) abstammt und in Feldkirch wohnhaft sind, kann die Mitgliedschaft bis zum 30.1.1997 schriftlich bei der Agrargemeinschaft Tosters beantragen. Im Übrigen treten mit dem Wirksamwerden dieser Satzung die bisherigen Verwaltungs-, Nutzungsbestimmungen und Übungen außer Kraft.